Exemplarische Standards aus dem „Erziehungs Stellen Netzwerk Bayern“:
- Eine Erziehungsstelle ist eine Heimaußenstelle im Rahmen eines Verbundsystems der Heimpädagogik.
- Gesetzliche Grundlagen für Erziehungsstellen sind die § 34 + § 35a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und der § 39 BSHG.
- Erziehungsstellen sind ein Angebot für Kinder, die eine längerfristige stationäre Unterbringung benötigen.
- In eine Erziehungsstelle werden maximal zwei Kinder aufgenommen.
- Als Heimaußenstelle und Teil eines Verbundsystems der Heimpädagogik muss die Entfernung der Erziehungsstelle zur Trägereinrichtung eine kontinuierliche Beratung und evtl. notwendige Krisenintervention ermöglichen.
6. Die voraussichtliche maximale Betreuungszeit eines Kindes / Jugendlichen muss innerhalb des aktiven Berufslebens der Erziehungsstellen-MitarbeiterInnen möglich sein.
7. Je Kind, das in eine Erziehungsstelle aufgenommen ist, wird eine halbe Stelle entsprechend der Berufsgruppenzugehörigkeit der Erziehungsstellenfachkraft vergütet.
8. Ausreichende Vertretungszeiten durch eine pädagogische Fachkraft für Urlaub, Krankheit und Krisen sind zusätzlich vorzusehen.
9. Die für die Arbeit in Erziehungsstellen in Frage kommenden Berufsgruppen sind durch die entsprechenden Fachlichen Empfehlungen zur Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 8. April 2003) geregelt.
10.Nebentätigkeiten der Erziehungsstellen-MitarbeiterInnen sind in der Regel ausgeschlossen.
11.Die Pauschale für Miete, Lebensmittel, Hauswirtschaftskosten, Auto, sonstiger sächlicher Betreuungsaufwand u.s.w. richtet sich nach den entsprechenden Sätzen die im Heimbereich üblich sind.
12.Die Wohnverhältnisse für das aufzunehmende Kind müssen den Heimrichtlinien entsprechen.
13.Es kommen nur die Fachkräfte in Frage, deren Ehe- oder Lebenspartner mit dieser Form der Berufsausübung einverstanden sind und die Arbeit mittragen.
14.Die leiblichen Kinder der Erziehungsstellen-MitarbeiterInnen sind in die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes mit einzubeziehen.
15.Eine auf die Arbeit in Erziehungsstellen speziell vorbereitende Qualifizierung ist unbedingt notwendig und zu gewährleisten.
16.Eine volle Fachdienststelle ist höchstens für 12 Kinder/Jugendliche zuständig.
17.Die Fachdienstbetreuung soll sowohl im häuslichen Rahmen der Erziehungsstelle als auch in der Einrichtung mindestens einmal monatlich stattfinden.
18. Die einzelnen Erziehungsstellen einer Institution bilden ein eigenes Team und sollten sich als solches mindestens achtmal im Jahr treffen.
19.Eine externe Supervision gehört zu den Standards der Erziehungsstellenarbeit.
20.Die Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie wird als äußerst wichtig erachtet. Daher soll der Begriff Eltern für dieses “natürliche Recht” vorbehalten bleiben.
21.Gezielte Diagnostik des Kindes und des familiären Umfeldes als Vorbereitung der Aufnahme eines Kindes in eine Erziehungsstelle sowie die sorgfältig geplante und durchgeführte Anbahnung wird als äußerst wichtig erachtet.
Zitiert aus dem „Curriculum Erziehungsstellen leiten“ 04.2008 Albert Schweitzer Familienwerk Bayern e.V.