Infos zu Erziehungsstellen 34 SGBVIII
 
Erziehungsstelle Husen

Aktuelles

KJSG und Fachkräftemangel – Erziehungsstellen erhalten!

Nach der Verabschiedung des KJSG im Juni 2021 weht der Wind Erziehungsstellen / Soz. päd. Lebensgemeinschaften weiter entgegen. Durch den neu gefassten §45 SGB VIII mit der dortigen Definition des Einrichtungsbegriffs, sollen Erziehungsstellen, die nicht in Träger eingebunden sind, die auch noch andere Angebote als Erziehungsstellen vorhalten, in den Bereich der Betriebserlaubnis freien Pflegefamilien gedrängt werden. Nur in Niedersachsen ist per Landes Ausführungsgesetz auch eine Betriebserlaubnis als Erziehungsstelle nach § 34 SGB VIII, die ihr eigener Träger ist, weiter möglich.

Gleichzeitig droht auch der Fachkräftemangel den Erziehungsstellen. In den nächsten Jahren gibt es viele Erziehungsstellen, die durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Berufsleben ausscheiden. Beides – KJSG in der derzeitigen Form und Altersabgänge plus zu wenig Zuwachs über junge Fachkräfte – werden zu einem reduzierten Angebot dieser Jugendhilfeform „Erziehugsstelle nach § 34 SGB VIII führen! Schade für so ein tolles Hilfeangebot!

Werbung für dieses Jugendhilfeangebot, Quereinsteiger finden und Qualifizierungsangebote für Learning im Job aufbauen ist dringend erforderlich. Hier sind die Landesjugendmter dringend gefordert, flexibler und aktiver zu werden!

Ausführungsgesetz zum SGB VIII nach dem neuen KJSG in Niedersachsen verabschiedet

Niedersachsen hat ein Landesausführungsgesetz verabschiedet, dass familienanaloge Einrichtungen betrieberlaubnispflichtig lässt und nicht zu Pflegefamilien macht! Wir freuen uns riesig!!!

Am 23.03.2022 hat der Niedersächsische Landtag das „Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission“ verabschiedet. Das Gesetz wurde am 29.03.2022 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist am gleichen Tag in Kraft getreten. Das Gesetz enthält u.a. auch zwei Regelungen, die für familienähnliche Bereuungsformen von Relevanz sind:

1. Erweiterung des Einrichtungsbegriffs

Durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) wurde erstmalig eine Definition des Einrichtungsbegriffs ins SGB VIII aufgenommen. Dabei hat der Bundesgesetzgeber vorgesehen, dass familienähnliche Betreuungsformen (z. B. selbstständige Erziehungsstellen) nicht als Einrichtung gelten und damit nicht unter die Betriebserlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII fallen. Er hat jedoch den Ländern mittels eines Landesrechtsvorbehalt die Möglichkeit eröffnet, eine abweichende Regelung zu treffen. Von diesem Landesrechtsvorbehalt hat Niedersachsen nun Gebrauch gemacht. In Niedersachsen fallen somit nach dem neuen § 15 Abs. 1 AG SGB VIII familienähnliche Betreuungsformen, die „zur Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft familienähnliches Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten konzeptionell verbunden sowie qualitätsgesichert vorhalten und die Gesamtverantwortung für die Lebensführung der untergebrachten und betreuten Kinder oder Jugendlichen berufsmäßig übernehmen

oder

wenn untergebrachte und betreute Jugendliche zur Unterstützung bei der sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung intensiv sozialpädagogisch einzelbetreut werden“ unter den Einrichtungsbegriff und damit wieder in die Betriebserlaubnispflicht. In Niedersachsen haben sich unterschiedliche familienähnliche Betreuungsformen entwickelt, die sich durch eine konzeptionell gewollte Verknüpfung von professioneller Erziehung und Privatheit auszeichnen und nicht mit einer vom Jugendamt vermittelten (§ 33 SGB VIII) oder mit jugendamtlicher Erlaubnis versehenen Pflegeperson (§ 44 SGB VIII) gleichzusetzen sind. Daher erfordern und unterliegen diese Betreuungsformen in Niedersachsen ein den §§ 45 ff. SGB VIII entsprechendes Schutzniveau.

2. Abgrenzung Pflegefamilien und betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen

Des Weiteren wurde nun gesetzlich festgelegt, dass es eine parallele Erbringung von Hilfen durch eine Pflegeperson (z. B. im Rahmen von Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII) in einer familienähnlichen Betreuungsform nicht erfolgen soll. So heißt es nun in § 15 Abs. 2 AG SGB VIII:

„Ist eine Einrichtung nach Absatz 1 gegeben, so sollen in der familienähnlichen Betreuungsform keine Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII, keine Eingliederungshilfe

nach § 35 a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, keine Leistungen nach § 80 SGB IX oder vergleichbare Hilfen erbracht werden, bei denen Kinder und Jugendliche einer geeigneten

Pflegeperson zugeordnet werden.“

Der Gesetzgeber hat damit das Ziel verfolgt, die Kinder und Jugendlichen vor den Folgen einer gleichzeitigen Ausübung der fachlich-inhaltlich und konzeptionell verschiedenen Hilfearten in der Praxis zu schützen. Dadurch soll insbesondere vor dem Hintergrund der jeweils verschiedenen Aufsichten, der unterschiedlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die jeweilige Erlaubnis, als auch des individuellen Hilfebedarfs der jungen Menschen eine verbesserte Abgrenzung der verschiedenen Betreuungsformen erreicht werden.

Corona – ohne Ende?

Aktuelle Corona Situation aus Niedersachsen:

Corona in Erziehungsstellen 2022

Seit Anfang des Jahres 2022 läßt sich zunehmend eine „Durchseuchung“ auch der Erziehungsstellen Familien mit Corona beobachten. Da besonders bei jungen Kindern in Familien – und damit auch in Erziehungsstellen – eine allgemeine „soziale Distanzierung“ nicht gelingen kann und aus pädagogisch-psychologischen Erkenntnissen nicht geben darf, hat das zur Folge, dass nach und nach fast alle Familien / Erziehungsstellenmitglieder sich gegenseitig anstecken und an Corona erkranken und damit eine Quarantäne eintritt. Enge Kontaktpersonen haben sich ja ebenfalls in Isolation zu begeben, und damit sind Erziehungsstellenfamilien wochemlang in Isolierung, wenn sie Pech haben.

Ob Kindergartengruppen oder Schulklassen schliessen aufgrund von Coona Fällen, ist völlig undurchschaubar, da es je keine allgemeinen Lockdowns mehr gibt und alles von der Quantität des örtlichen Infektionsgeschehens abhängt.

Dies alles führt zu erheblichen Belastungen bei sämtlichen Familienmitgliedern und zu einem wesentlich gestiegenen Betreuungsaufwand der Erziehungsstellen Fachkräfte! Unterstützung und Hilfen gibt es in der Regel nur durch das private soziale /familiäre Netz.. Zugleich ist es so, das die Unterstützer über das soziale /familiäre Netz keine Anerkennung durch die Heimaufsicht erfahren (Fachkräftegebot) und die Erziehungsstelle damit Bauchschmerzen bekommt, ob über die Heimaufsicht ihnen die einzig zur Verfügung stehenden Unterstützer auch noch Probleme bescheren.

Zusätzliche Hilfen durch das Jugendhilfesystem gibt es zumeist nicht! Fachkräfte sind Mangelware, wer kann da eine Fachkraft als Vertretung für deine Erziehungsstelle finden! Gerade Corona dazu führt, dass in erkrankten Erziehungsstellen Familien aus Schutz der Mitarbeiter keine zusätzlichen Vertretungs-/ Betreuungskräfte einsetzen wollen und können. Finanzielle Anerkennung und faire Ausgleiche des zusätzlichen Betreuungsaufwandes? – Zumeist Fehlanzeige!

Zusammenfassung: Corona zeigt wie bei einem Blick durch eine Lupe die Unzulänglichkeiten, Widersprüche und das bürokratische Verwaltungsdenken im System Jugendhilfe auf!

Corona zeigt aber auch die Kraft von Bindung und die Kraft und den Wert von familiärem Zusammenhalt!

Reform des SGB VIII – Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII vor dem Aus ?!!

Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung vom 12.02.2021 deutlichen Nachbesserungsbedarf an der geplanten Reform der Kinder- und Jugendhilfe eingefordert. Aus Sicht des VPK positiv zu bewerten ist, dass in Teilen auch eine zentrale Forderung des VPK aufgenommen wurde, nämlich den § 45a SGB VIII einer Anpassung hinsichtlich des Einrichtungsbegriffes zu unterziehen. Hier finden Sie die Stellungnahme des Bundesrates.

Am 22. Februar 2021 findet die Anhörung zum Gesetz im Familienausschuss des Deutschen Bundestages statt. In diesem Rahmen wird auch Herr Prof. Dr. Jan Kepert u.a. seine Position zum § 45a SGB VIII erläutern, die er bereits in der Sitzung des Rates der Mitgliedsverbände im November 2020 vorgestellt hat.

Wie nicht anders zu erwarten war, fordert der Bundesrat zudem eine Kompensation für eine finanzielle Mehrbelastung der Länder. Er betont dabei, dass die Umsetzung des Gesetzesvorhabens nur dann gelingen kann, wenn Ländern und Kommunen die dafür erforderlichen Mittel bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt werden. Die geplante Zuweisung neuer Aufgaben beziehungsweise die Erweiterung bereits übertragener Aufgaben ziehe erhebliche Mehrkosten für die Länder und Kommunen nach sich. Diese müssten durch eine dauerhafte Erhöhung der Umsatzsteueranteile kompensiert werden.

Die Weiterentwicklung einer inklusiven Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe begrüßen die Länder ausdrücklich. Sie weisen allerdings auch diesbezüglich darauf hin, dass die finanzielle Beteiligung des Bundes an den erweiterten Rechtsverpflichtungen zur inklusiven Bildung und Betreuung im SGB VIII unzureichend ist.

So geht es weiter:

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst. Anschließend legt diese beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Der Bundestag hat Ende Januar 2021 bereits mit seiner ersten Beratung begonnen. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes stimmt der Bundesrat dann noch einmal abschließend darüber ab.

Nach derzeitigem Stand ist mit einer Umsetzung des KJSG im Mai/Juni diesen Jahres zu rechnen.

Erklärvideo SGB VIII Reform und der neue Einrichtungsbegriff – Erziehungsstellen vor dem Aus?!

Die ursprünglich geplante Fassung des § 45a SGB VIII im Rahmen des KJSG beinhaltet das Risiko, dass Kleinsteinrichtungen, insbesondere Erziehungsstellen gemäß § 34 SGB VIII, zukünftig nicht mehr als betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen gelten, sondern in den Bereich der Pflegekinderhilfe abgedrängt werden. Grund dafür ist besonders der letzte Satz der geplanten Norm, der den Begriff „Einrichtung“ so definiert, dass Erziehungsstellen möglicherweise nicht mehr als „Einrichtung“ nach §34 SGB VIII gelten können.

Eine derartige gesetzliche Ausgestaltung der Norm ist aus Sicht des VPK ein falscher Weg. Nach derzeitiger Rechtsgrundlage sind auch Kleinsteinrichtungen betriebserlaubnispflichtig und der Einrichtungsbegriff ist nicht an die Anzahl der Plätze geknüpft; dies muss aus Sicht des VPK auch unbedingt so bleiben.

Gegen die o.g. neue Norm sprechen vor allem zwei gewichtige Gründe:

  1. Die erforderliche Betreuung durch Fachkräfte, die diese Tätigkeit als Beruf ausüben.
  2. Aspekte der Sicherstellung des Kinderschutzes.

Beide Punkte werden in der nachfolgenden Stellungnahme erläutert.

Bewertungskriterien für eine Reform des SGB VIII aus der Sicht der IGfH

In Vorbereitung auf den Gesetzentwurf für die Weiterentwicklung des SGB VIII hat der Vorstand der Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen ( IGfH ) gemeinsam mit verschiedenen Kolleg*innen zu den zentralen Themenfeldern einer SGB VIII-Reform, die aus Sicht der IGfH bedeutsamen fachlichen Anliegen formuliert und Kriterien zur Einschätzung des kommenden Gesetzentwurfes festgehalten.

Aktuelle Herausforderungen bei der Unterbringung von jungen Kindern
unter 6 Jahren in den Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII

Den AFE T haben aus seiner Mitgliedschaft vermehrt Hinweise und dringliche Anfragen erreicht,die auf zunehmende Probleme bei der Unterbringung von kleinen Kindern in den Hilfen zur Erziehung hinweisen. Daraufhin hat der AFET sich im Vorstand und in seinen Gremien ausgetauscht; die ersten Einschätzungen wurden bestätigt, weshalb eine Arbeitsgruppe mit einer genaueren Analyse beauftragt wurde.
Diese Problemanzeige gibt eine Einschätzung der aktuellen Situation wieder, zeigt einige Problemfelder auf und versucht mit ersten Fragestellungen zu einem Dialog anzuregen. Der Dialog sollte zwischen Freien und Öffentlichen Träger stattfinden. Auch andere Akteure wie Hochschulen oder Verbände sind zum Dialog aufgefordert, um Lösungen anzudenken und zu möglichst konkreten Lösungsansätzen zu kommen. Die Problemanzeige des AFET soll somit verstanden werden, als eine Initiative zur fachlichen Auseinandersetzung.



Bindung ist (fast) alles- Ist ohne Bindung nichts?

Die Arbeit in Erziehungsstellen und Pflegefamilien zeichnen sich dadurch aus, dass sie stark bindungsorientiert arbeiten. Der folgende Artikel aus der VPK Zeitschrift „Blickpunkt Jugendhilfe“ Heft 3+4 2015 enthält eine hervorragende Einordnung der Bindungstheorie in die sozialpädagogische Arbeit von Alexander Trost mit dem Titel:

Wie ist das Leben im Heim (eine Produktion des WDR)

Dies hier ist ein Clip über ein Leben im Heim – nicht in einer Erziehungsstelle. Erziehungsstellen leben ein Familien Leben und kein Gruppenleben, da gibt es schon deutliche Unterschiede. Erziehungsstellen arbeiten aber auch professionell, als qualifizierte pädagogische Fachkräfte.